Es besteht zudem die Gefahr, dass die Untersuchungshaft den Beschwerdeführer noch weiter verbittert hat, wofür er (erneut) die Familie B._____ verantwortlich machen könnte. Die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Delikte sind gravierend und gemäss Gutachten ist (ohne adäquate Behandlung) künftig gar von einer Ausweitung der Delinquenz auszugehen.