der Problemsituation keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung in Anspruch genommen (Gutachten vom 9. Juli 2025, S. 16). Es ist davon auszugehen, dass er nach wie vor in diesem Teufelskreis negativer Emotionen und Gedanken gefangen ist, zumal gemäss Gutachten die Symptomatik dieser Verbitterungsstörung explizit nicht von selbst abklingt, sondern ihr mittels einer langfristigen Psychotherapie mit sozialtherapeutischen Massnahmen zu begegnen ist. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Untersuchungshaft den Beschwerdeführer noch weiter verbittert hat, wofür er (erneut) die Familie B._____ verantwortlich machen könnte.