Wenngleich gestützt auf das fachpsychiatrische Gutachten eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers im Allgemeinen mit zusätzlichem Kon- takt- und Rayonverbot (überwacht durch Electronic Monitoring) jedenfalls angezeigt zu sein scheint, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass diese Massnahmen den gleichen Zweck wie die Untersuchungshaft erfüllen bzw. die vorliegende qualifizierte Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen vermögen. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers scheint bis anhin weiterhin unbehandelt zu sein und der Beschwerdeführer hat innerhalb der letzten Jahre trotz zunehmen-