Art. 63 StGB mit langfristiger spezifischer Psychotherapie und sozialtherapeutischen Massnahmen indiziert. Die Behandlung könne bei vorherigem oder gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden und es bestehe die Indikation zu einer ambulanten Psychotherapie. Zusätzlich bestehe die Indikation zu einem absoluten Kontakt- und Umkreisverbot. Parallel wäre hier entsprechend auch auf eine sogenannte elektronische Fussfessel hinzuweisen, um eine ständige Überwachung des Beschwerdeführers zu ermöglichen (Gutachten vom 9. Juli 2025, S. 16 f.).