4.4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, da die im Gutachten empfohlenen Massnahmen (insbesondere ein Kontakt- und Rayonverbot zur Familie B._____ sowie die Überwachung dieses Verbots mittels Electronic Monitoring) bereits zum jetzigen Zeitpunkt angeordnet werden könnten. Eine Ersatzmassnahme wie vorliegend die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots mit Überwachung mittels Electronic Monitoring anstelle der Untersuchungshaft setzt voraus, dass sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllt. Sie muss mithin geeignet sein, die vorliegende qualifizierte Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen.