237 Abs. 3 StPO. Sofern sich die Staatsanwaltschaft Baden allenfalls auf die Frage beziehe, ob diese klare gesetzliche Vorgabe im Kanton Aargau überhaupt umgesetzt werde, könne dies mit Verweis auf einen am 2. Juni 2025 in der Aargauer Zeitung publizierten Bericht ebenfalls klar bejaht werden. Zudem treffe es nicht zu, dass die elektronische Überwachung nur angeordnet werden könne, wenn nicht zu erwarten sei, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehe. Im Rahmen von Ersatzmassnahmen entfalle diese Voraussetzung von Vornherein, da die betroffene Person noch gar nicht verurteilt sei.