4.2.3. Mit Stellungnahme vom 25. August 2025 hält der Beschwerdeführer dagegen, die Staatsanwaltschaft Baden versäume es auch in der Beschwerdeantwort, konkrete Gründe dafür zu nennen, weshalb aus ihrer Sicht im aktuellen Zeitpunkt ein Kontakt- und Rayonverbot nicht ausreiche, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Die Zulässigkeit des Electronic Monitoring im Rahmen von Ersatzmassnahmen ergebe sich aus Art. 237 Abs. 3 StPO.