Sie könne nur angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten sei, dass die verurteilte Person fliehe oder weitere Straftaten begehe. Insbesondere aufgrund der zu erwartenden weiteren Straftaten könne im vorliegenden Fall keine Anordnung des Electronic Monitoring erfolgen. Hinzu komme, dass der unterzeichnende Staatsanwalt noch nie davon gehört habe, dass Electronic Monitoring im Rahmen von Untersuchungshaft zur Anwendung gelangen könne.