4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden verweist mit Beschwerdeantwort auf ihre Ausführungen im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft sowie auf diejenigen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führt sie aus, die elektronische Überwachung (Electronic Monitoring) könne gemäss den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen als Alternative zum Vollzug von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu 12 Monaten sowie gegen das Ende längerer Freiheitsstrafen für die Dauer von 3 bis 12 Monaten eingesetzt werden. Sie könne nur angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten sei, dass die verurteilte Person fliehe oder weitere Straftaten begehe.