Soweit die Vorinstanz festhalte, es handle sich um Ausführungen des Gutachtens zu Massnahmen, die "zusätzlich" zur Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme gedacht seien, überzeuge die Argumentation nicht. Einerseits übersehe die Vorinstanz dabei, dass sie nebst der vom Beschwerdeführer anerkannten Ersatzmassname auch von Amtes wegen zusätzliche Massnahmen vorsehen könne (bspw. Beginn einer entsprechenden ambulanten Therapie). Andererseits bestehe auch die im Gutachten erwähnte Möglichkeit, mit einer elektronischen Fussfessel für zusätzliche Absicherung gegen die drohende Wiederholungsgefahr zu sorgen.