Weder das Gutachten noch die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft Baden würden konkrete Gründe nennen, weshalb die im Gutachten erwähnte ergänzende Massnahme (gemeint: Kontakt- und Rayonverbot) nicht bereits vor Beurteilung durch das ordentliche Strafgericht zielführend sein würde, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Solche Gründe seien denn auch nicht ersichtlich.