Da bezüglich der "Zürcher Fälle" gemäss Gutachten keine Rückfallgefahr bejaht werden könne, könne jegliche Delinquenz gegenüber der Familie B._____ mit dem Kontakt- und Rayonverbot verhindert werden. Die Vorinstanz greife diese Argumentation nicht auf, sondern beschränke sich auf die wörtliche Auslegung der gutachterlichen Fragebeantwortung. Weder das Gutachten noch die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft Baden würden konkrete Gründe nennen, weshalb die im Gutachten erwähnte ergänzende Massnahme (gemeint: Kontakt- und Rayonverbot) nicht bereits vor Beurteilung durch das ordentliche Strafgericht zielführend sein würde, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.