4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er habe mit Stellungnahme an die Vorinstanz vom 28. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Staatsanwaltschaft Baden unvollständig und teilweise im Widerspruch zum Gutachten erfolgt sei und dass die Staatsanwaltschaft Baden keine Gründe dafür nenne, weshalb die Anordnung eines absoluten Kontakt- und auch Rayonverbots betreffend die Familie B._____ die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen vermöge. Da bezüglich der "Zürcher Fälle" gemäss Gutachten keine Rückfallgefahr bejaht werden könne, könne jegliche Delinquenz gegenüber der Familie B.___