Sodann bejahte die Vorinstanz das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und es bestehe die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, er werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. Der Beschwerdeführer habe gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 9. Juli 2025 im Deliktszeitpunkt an einer Verbitterungsstörung gelitten.