Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft -4- darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet mit seiner Beschwerde weder den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts noch den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr.