Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.223 (HA.2025.390; STA.2025.3237) Art. 259 Entscheid vom 27. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 30. Juli 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 10. April 2025 kam es auf dem Grundstück von B.B._____ und C.B._____ ([...]) zum Brand eines Gartenhauses. Als wahrscheinlichste Brandursache wurde eine vorsätzliche Brandstiftung unter Verwendung von Benzin ermittelt. Die Staatsanwaltschaft Baden führt deswegen gegen den am 29. April 2025 festgenommenen A._____ (fortan: Beschwerdefüh- rer) eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB. Am 12. Mai 2025 übernahm sie eine bis dahin von der Staatsanwalt- schaft Zürich–Limmat gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Sach- beschädigungen, Diebstahls, Nötigung, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und versuchter Brandstiftung geführte Strafuntersuchung. Die Strafuntersuchung wurde schliesslich ausgeweitet auf die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs, der wei- teren Sachbeschädigungen sowie der Drohung. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 1. Mai 2025 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft einst- weilen bis zum 28. Juli 2025. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Entscheid SBK.2025.122 vom 23. Mai 2025 ab. 2. Am 30. Juli 2025 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft einstweilen um 3 Monate bis am 27. Oktober 2025. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 4. August 2025 zuge- stellte Verfügung am 12. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juli 2025 betref- fend Verlängerung der Untersuchungshaft sei aufzuheben und der Be- schuldigte sei in Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs der Staatsan- waltschaft Baden vom 21. Juli 2025 unverzüglich aus der Untersuchungs- haft zu entlassen, unter Anordnung angemessener Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot betreffend B.B._____, ev. weitere). 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 25. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhe- bung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheits- entziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer un- mittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straf- taten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zu- lässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; sog. "qualifi- zierte" Wiederholungsgefahr). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft -4- darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet mit seiner Beschwerde weder den allge- meinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts noch den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Zusammengefasst wird der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, den Kontakt zu B.B._____ – seinen ehemaligen Vorgesetzten, als ihm 2015 ge- kündigt wurde – gesucht zu haben. Um den Kontakt zu erzwingen, habe der Beschwerdeführer C.B._____ am 18. Dezember 2023 die Kontrollschil- der ihres Fahrzeugs entwendet. Im Dezember 2023 habe er mehrfach C.B._____ angerufen und ihr mitgeteilt, dass B.B._____ ihm das Leben ka- putt gemacht habe, und damit gedroht, dass er dafür büssen müsse. Zwi- schen dem 16. und 20. Juli 2024 habe der Beschwerdeführer versucht, bei B.B._____ und C.B._____ einzubrechen. Dabei habe er Drahtstücke in den Schlosszylinder der Haustüre eingeführt und den Schlosszylinder mit Sili- kon zugeklebt. Am 29. Juli 2024 habe er B.B._____ einen Brief mit einer Geldforderung von Fr. 3'000'000.00 "wegen Körperverletzung am Arbeits- platz sowie das Zerstören eines Menschenlebens in finanzieller Hinsicht" zugestellt. Am 10. April 2025 habe er schliesslich auf dem Grundstück von B.B._____ und C.B._____ das Gartenhaus in Brand gesetzt, wobei sich das Feuer ohne Intervention der Feuerwehr auf das gesamte Gartenhaus ausgebreitet und womöglich auch auf das drei Meter entfernte Wohnhaus übergegriffen hätte. Der Beschwerdeführer wird zudem dringend verdächtigt, am 22. Februar 2024 die Wohnungstüre von D._____, der vormaligen Präsidentin des E._____ Club Zürich, in Brand gesetzt und wenige Tage zuvor den Schlosszylinder von deren Wohnungstüre verklebt zu haben. Zwischen Juni 2020 und Februar 2024 sei es auch beim Clubhaus dieses Vereins sowie beim Hochbaudepartement in Zürich zu 12 verklebten Türschlössern gekommen. Am 17. März 2022 sei ein Schrank in Brand gesetzt worden. Sodann bejahte die Vorinstanz das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer werde drin- gend verdächtigt, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beein- trächtigt zu haben und es bestehe die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, er werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. Der Beschwer- deführer habe gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 9. Juli 2025 im Deliktszeitpunkt an einer Verbitte- rungsstörung gelitten. Es sei im Fall des Beschwerdeführers von einer schwergradigen Symptomatik und einer hohen Wahrscheinlichkeit für er- neute Delinquenz auszugehen. In der Gesamtbeurteilung der Dittmann- -5- Liste zeige sich klinisch ein deutlicher Zusammenhang zwischen Erkran- kung und Delinquenz. Bei fehlender Behandlung sei von einer sehr ungüns- tigen Prognose auszugehen. Es komme zu einer Verstärkung der Opfer- haltung und Kränkung. Es finde eine Ausweitung der Delinquenz von Dieb- stahl zu Brandstiftung statt. Potentiell sei auch mit einer weiteren Auswei- tung der Delinquenz zu rechnen. Entsprechend müsse von einer überaus ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden. 4. 4.1. Zu prüfen bleibt demnach einzig die Verhältnismässigkeit der von der Vor- instanz verlängerten Untersuchungshaft. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er habe mit Stel- lungnahme an die Vorinstanz vom 28. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Staatsanwaltschaft Baden un- vollständig und teilweise im Widerspruch zum Gutachten erfolgt sei und dass die Staatsanwaltschaft Baden keine Gründe dafür nenne, weshalb die Anordnung eines absoluten Kontakt- und auch Rayonverbots betreffend die Familie B._____ die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen vermöge. Da bezüglich der "Zürcher Fälle" gemäss Gutachten keine Rückfallgefahr bejaht werden könne, könne jegliche Delinquenz gegenüber der Familie B._____ mit dem Kontakt- und Rayonverbot verhindert werden. Die Vor- instanz greife diese Argumentation nicht auf, sondern beschränke sich auf die wörtliche Auslegung der gutachterlichen Fragebeantwortung. Weder das Gutachten noch die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft Baden würden konkrete Gründe nennen, weshalb die im Gutachten erwähnte er- gänzende Massnahme (gemeint: Kontakt- und Rayonverbot) nicht bereits vor Beurteilung durch das ordentliche Strafgericht zielführend sein würde, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Solche Gründe seien denn auch nicht ersichtlich. Soweit die Vorinstanz festhalte, es handle sich um Ausführungen des Gut- achtens zu Massnahmen, die "zusätzlich" zur Anordnung einer strafrechtli- chen Massnahme gedacht seien, überzeuge die Argumentation nicht. Ei- nerseits übersehe die Vorinstanz dabei, dass sie nebst der vom Beschwer- deführer anerkannten Ersatzmassname auch von Amtes wegen zusätzli- che Massnahmen vorsehen könne (bspw. Beginn einer entsprechenden ambulanten Therapie). Andererseits bestehe auch die im Gutachten er- wähnte Möglichkeit, mit einer elektronischen Fussfessel für zusätzliche Ab- sicherung gegen die drohende Wiederholungsgefahr zu sorgen. Sollte das Gutachten zur Beantwortung der vorliegenden Frage weiterhin unklar sein, müsste das als lückenhaft zu erachtende Gutachten aus -6- prozessökonomischen Gründen im Rahmen des vorliegenden Beschwer- deverfahrens ergänzt werden. 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden verweist mit Beschwerdeantwort auf ihre Ausführungen im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft sowie auf diejenigen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führt sie aus, die elektronische Überwachung (Electronic Monitoring) könne gemäss den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen als Alter- native zum Vollzug von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu 12 Monaten sowie gegen das Ende längerer Freiheitsstrafen für die Dauer von 3 bis 12 Monaten eingesetzt werden. Sie könne nur angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten sei, dass die verurteilte Person fliehe oder weitere Straf- taten begehe. Insbesondere aufgrund der zu erwartenden weiteren Straf- taten könne im vorliegenden Fall keine Anordnung des Electronic Monito- ring erfolgen. Hinzu komme, dass der unterzeichnende Staatsanwalt noch nie davon gehört habe, dass Electronic Monitoring im Rahmen von Unter- suchungshaft zur Anwendung gelangen könne. Am 15. August 2025 seien parteiöffentliche delegierte Befragungen mit dem Ehepaar B._____ vorgesehen. Danach werde eine vollständige Ak- teneinsicht gewährt und es werde noch eine staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme durchgeführt, bevor die Verfahrensakten dem Be- zirksgericht Baden zur Beurteilung überlassen würden. Die Staatsanwalt- schaft Baden werde eine 4-jährige Freiheitsstrafe gegen den Beschwerde- führer beantragen. Selbstverständlich werde versichert, dass die Strafun- tersuchung mit aller Kraft vorangetrieben und das Vorverfahren bald zum Abschluss gebracht werde. 4.2.3. Mit Stellungnahme vom 25. August 2025 hält der Beschwerdeführer dage- gen, die Staatsanwaltschaft Baden versäume es auch in der Beschwerde- antwort, konkrete Gründe dafür zu nennen, weshalb aus ihrer Sicht im ak- tuellen Zeitpunkt ein Kontakt- und Rayonverbot nicht ausreiche, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Die Zulässigkeit des Electronic Moni- toring im Rahmen von Ersatzmassnahmen ergebe sich aus Art. 237 Abs. 3 StPO. Sofern sich die Staatsanwaltschaft Baden allenfalls auf die Frage beziehe, ob diese klare gesetzliche Vorgabe im Kanton Aargau überhaupt umgesetzt werde, könne dies mit Verweis auf einen am 2. Juni 2025 in der Aargauer Zeitung publizierten Bericht ebenfalls klar bejaht werden. Zudem treffe es nicht zu, dass die elektronische Überwachung nur angeordnet wer- den könne, wenn nicht zu erwarten sei, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehe. Im Rahmen von Ersatzmassnahmen entfalle diese Vo- raussetzung von Vornherein, da die betroffene Person noch gar nicht ver- urteilt sei. Vielmehr diene das Electronic Monitoring eben gerade der Ver- hinderung weiterer Straftaten während der Strafuntersuchung, was im -7- Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zwingend und technisch durch- aus möglich sei. 4.3. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatz- massnahmen, wobei insbesondere das Kontakt- und Rayonverbot (lit. c und g) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f), genannt werden. Gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person (Electronic Monitoring) anordnen (Urteil des Bundesgerichts 7B_174/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 4.4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Untersuchungs- haft sei unverhältnismässig, da die im Gutachten empfohlenen Massnah- men (insbesondere ein Kontakt- und Rayonverbot zur Familie B._____ so- wie die Überwachung dieses Verbots mittels Electronic Monitoring) bereits zum jetzigen Zeitpunkt angeordnet werden könnten. Eine Ersatzmassnahme wie vorliegend die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots mit Überwachung mittels Electronic Monitoring anstelle der Untersuchungshaft setzt voraus, dass sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllt. Sie muss mithin geeignet sein, die vorliegende qualifizierte Wieder- holungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen. Das psychiatrische Gutachten vom 9. Juli 2025 setzte sich auf entspre- chende Frage der Staatsanwaltschaft Baden hin mit allfälligen strafrechtli- chen Massnahmen auseinander. Es stellte fest, in Bezug auf die Familie B._____ sei mit ausreichender medizinischer Wahrscheinlichkeit ein Zu- sammenhang zwischen psychiatrischer Erkrankung des Beschwerdefüh- rers und dem von ihm mutmasslich begangenen Delikt zu formulieren. Es bestehe die Indikation zu einer Psychotherapie, wobei eine spezifische Form von Psychotherapie mit einer speziellen Form der kognitiven Verhal- tenstherapie mit Förderung von Perspektivenwechsel, Emotionsregulation und Selbstdistanz angezeigt sei. Ohne Behandlung sei die Prognose un- günstig, da Betroffene in einem Teufelskreis negativer Emotionen und Ge- danken gefangen seien. Die Symptomatik klinge explizit nicht von selbst ab, sondern sei in der Regel chronifizierend. Es komme immer mehr zu einer Abwärtsspirale. Daher sei eine ambulante Behandlung im Sinne von -8- Art. 63 StGB mit langfristiger spezifischer Psychotherapie und sozialthera- peutischen Massnahmen indiziert. Die Behandlung könne bei vorherigem oder gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden und es bestehe die Indikation zu einer ambulanten Psychotherapie. Zusätzlich bestehe die In- dikation zu einem absoluten Kontakt- und Umkreisverbot. Parallel wäre hier entsprechend auch auf eine sogenannte elektronische Fussfessel hinzu- weisen, um eine ständige Überwachung des Beschwerdeführers zu ermög- lichen (Gutachten vom 9. Juli 2025, S. 16 f.). Wenngleich gestützt auf das fachpsychiatrische Gutachten eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers im Allgemeinen mit zusätzlichem Kon- takt- und Rayonverbot (überwacht durch Electronic Monitoring) jedenfalls angezeigt zu sein scheint, kann vorliegend nicht davon ausgegangen wer- den, dass diese Massnahmen den gleichen Zweck wie die Untersuchungs- haft erfüllen bzw. die vorliegende qualifizierte Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen vermögen. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers scheint bis anhin weiterhin unbehandelt zu sein und der Beschwerdeführer hat innerhalb der letzten Jahre trotz zunehmen- der Problemsituation keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung in Anspruch genommen (Gutachten vom 9. Juli 2025, S. 16). Es ist davon auszugehen, dass er nach wie vor in diesem Teufelskreis negativer Emotionen und Gedanken gefangen ist, zu- mal gemäss Gutachten die Symptomatik dieser Verbitterungsstörung expli- zit nicht von selbst abklingt, sondern ihr mittels einer langfristigen Psycho- therapie mit sozialtherapeutischen Massnahmen zu begegnen ist. Es be- steht zudem die Gefahr, dass die Untersuchungshaft den Beschwerdefüh- rer noch weiter verbittert hat, wofür er (erneut) die Familie B._____ verant- wortlich machen könnte. Die vom Beschwerdeführer mutmasslich began- genen Delikte sind gravierend und gemäss Gutachten ist (ohne adäquate Behandlung) künftig gar von einer Ausweitung der Delinquenz auszuge- hen. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, ein Kontakt- und Rayonverbot würde genügen, um den Beschwerdeführer an der Ver- übung weiterer schwerer Verbrechen zu hindern bzw. kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich angesichts der Schwere der Verbitte- rungsstörung an das Kontakt- und Rayonverbot auch halten würde. Zu be- rücksichtigen ist ferner, dass Electronic Monitoring ohne Echtzeitüberwa- chung kein taugliches Mittel ist, um (weitere) Straftaten zu verhindern, son- dern lediglich deren Feststellung im Nachhinein dient. Im Übrigen hat eine nachträgliche Kontrolle nur eine geringe präventive Wirkung (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.8; 145 IV 503 E. 3.3.1). Des Weiteren kann aufgrund der Notwendigkeit einer ambulanten Mass- nahme im Sinne einer therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB nicht darauf geschlossen werden, dass (strafprozessuale) Ersatzmassnah- men zur Untersuchungshaft im Sinne von Art. 237 StPO genügen würden, um der vorliegend gegebenen qualifizierten Wiederholungsgefahr -9- genügend zu begegnen. Obgleich sowohl therapeutische Massnahmen (Art. 56 StGB) als auch Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) grundsätzlich zur Vorbeugung der Gefahr weiterer Straftaten dienen, verfolgen diese kon- kret nicht identische Ziele und erfordern unterschiedliche Voraussetzun- gen. Eine therapeutische Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe al- lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Ersatzmassnahmen wiederum sind anstelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Dem Gutach- ten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, die den Schluss zulassen würden, eine sofortige Haftentlassung bei gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne einer Ersatzmassnahme würde die qua- lifizierte Wiederholungsgefahr umgehend bannen. Bei der gutachterlich empfohlenen ambulanten Massnahme handelt es sich angesichts der Schwere der festgestellten psychischen Erkrankung zwangsläufig um ei- nen längerfristigen Prozess. Die Empfehlung wurde im Hinblick auf eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB abgegeben. Ob der Beschwerdeführer überhaupt bereit wäre, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, konnte das Gutachten nicht beantworten (Gutachten vom 9. Juli 2025, S. 16). Dies dürfte wesentlich darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer seine Mitarbeit im Rahmen der Erstellung des Gutachtens verweigerte, weshalb der Gutachter eine hypothetische Über- prüfung basierend auf den Akten durchführen musste (Gutachten vom 9. Juli 2025, S. 2 und 7). Nachdem der Beschwerdeführer bereits seine Mit- wirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigerte, erscheint fraglich, inwiefern seinem beschwerdeweise vorgetragenen Willen zu einer ambu- lanten Massnahme Glaube geschenkt werden kann. Ein solcher Wille wäre jedoch unabdingbar, um eine solche Ersatzmassnahme in Betracht zu zie- hen. So oder anders kann jedoch von der Anordnung einer ambulanten Massnahme als Ersatzmassnahme nicht erwartet werden, dass sie die vor- liegend zu bejahende qualifiziere Wiederholungsgefahr umgehend zu ban- nen vermögen würde. Sie vermag mithin nicht den gleichen Zweck wie Haft zu erfüllen und ist daher nicht geeignet, anstelle von Untersuchungshaft angeordnet zu werden. Daran würde auch eine Kombination mit einem Kontakt- und Rayonverbot nichts ändern (vgl. zur Eignung eines Kontakt- und Rayonsverbot hievor). Andere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, die vorliegend beste- hende qualifizierte Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine milderen Massnahmen er- sichtlich sind, die den gleichen Zweck wie die Untersuchungshaft erfüllen. Angesichts der von der Staatsanwaltschaft Baden in Aussicht gestellten Anklage, mit welcher sie eine 4-jährige Freiheitsstrafe beantragen wird, - 10 - sowie der konkreten Tatvorwürfe – bereits die Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft – droht mit der auf die Dauer von insgesamt sechs Monate zu verlängernden Un- tersuchungshaft keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig. 5. Die von der Vorinstanz um drei Monate bis zum 27. Oktober 2025 verlän- gerte Untersuchungshaft ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 11 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz