Die Beschwerdeführer haben die vorliegende Beschwerde nicht selbst erhoben. Vielmehr wurde die von vornherein als aussichtslos zu bezeichnende Beschwerde von C._____ als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer erhoben. Diese ist jedoch infolge Interessenkonflikts nicht berechtigt, die Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren zu vertreten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten -9- gestützt auf Art. 417 StPO C._____ aufzuerlegen. Weder den Beschwerdeführern noch dem Beschuldigten – dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist – ist eine Entschädigung zuzusprechen.