5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde jedoch Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Die Beschwerdeführer haben die vorliegende Beschwerde nicht selbst erhoben.