Weder konnten anlässlich der Befragung der Beschwerdeführerin noch anlässlich der ärztlichen Untersuchung konkrete Hinweise auf eine Straftat festgestellt werden. Dass die Befragung des Beschuldigten, welcher die Vorwürfe zweifellos bestreiten würde, oder die Befragung des erst 2-jährigen Beschwerdeführers vorliegend weitere Erkenntnisse zutage fördern würde, ist stark zu bezweifeln. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden könnte. 4. 4.1. Die Beschwerdeführer stellen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. -8-