Zusammengefasst ergeben sich aus den aktenkundigen Einvernahmen und Berichten keinerlei konkrete Hinweise auf eine Straftat (vgl. auch Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. Juni 2025 S. 6 Ziff. 14). Vielmehr basieren die Anschuldigungen vorliegend auf den Angaben von C._____ respektive ihrer Interpretation der Äusserungen der Beschwerdeführerin (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. Juni 2025 S. 5 Ziff. 3). Weder konnten anlässlich der Befragung der Beschwerdeführerin noch anlässlich der ärztlichen Untersuchung konkrete Hinweise auf eine Straftat festgestellt werden.