Auch der Intimbereich der Beschwerdeführer sei kontrolliert worden, wobei weder im Bereich der Vagina noch beim Anus Verletzungen hätten festgestellt werden können. Das Spital verzichtete deshalb auf eine Anzeige (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. Juni 2025 S. 5 Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 9; Berichte Notfallkonsultation KSA vom 16. Mai 2025). Auch aus den von C._____ aufgezeichneten Videos ergeben sich keine konkreten Hinweise auf ein Delikt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. Juni 2025 S. 5 Ziff. 6 und Videos). Auf den Videos ist die Beschwerdeführerin zu sehen. Sie sagt, sie wolle nicht mehr zur Beschuldigten gehen. Die Gründe hierfür sind jedoch unklar.