Die Anschuldigungen gegen die Beschuldigten basieren im Wesentlichen auf den Darlegungen von C._____. Objektive Beweismittel, die ihren Verdacht betreffend Kindsmisshandlungen bestätigen würden, konnten nicht erhoben werden. Gemäss den polizeilichen Erhebungen wurden bei den Beschwerdeführern anlässlich der ärztlichen Untersuchung leidlich sehr geringfügige Hämatome unterschiedlichen Alters und Kratzer festgestellt. -7-