3.3. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien konsistent. Für das Geschehene würden ihr aufgrund ihres Alters zwar noch die Worte fehlen. Allerdings liege der Schluss nahe, dass es im Rahmen der Übernachtung zu einem Vorfall gekommen sei. Es seien noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden, die den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stünden, insbesondere seien der Beschwerdeführer sowie der Beschuldigte noch nicht befragt worden. Betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdeführers seien keine Untersuchungshandlungen erfolgt.