habe sich keine andere Person im Bett sowie im Zimmer der Kinder aufgehalten. Weitere Hinweise oder Anhaltspunkte, die für sexuelle Handlungen oder Tätlichkeiten sprechen würden, lägen nicht vor. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung enthält auch Erwägungen zum Tatbestand der Entziehung von Minderjährigen, des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls, der Sachentziehung, der Verleumdung, der Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht und des Betrugs. Diese Erwägungen werden von den Beschwerdeführern jedoch nicht beanstandet, weshalb im Folgenden nicht darauf einzugehen ist.