3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnahme damit, bei der Notfallkonsultation im Kantonsspital Aarau vom 16. Mai 2025 seien keine körperlichen oder klinischen Befunde festgestellt worden, die auf akute Übergriffe hinweisen würden. Die Befragung der Beschwerdeführerin habe den von C._____ geäusserten Verdacht in keiner Weise erhärtet. Den Aussagen der Beschwerdeführerin lasse sich entnehmen, dass sie sich das Bett einzig mit dem Beschwerdeführer geteilt habe, demzufolge -6-