104 StPO konstituieren. Auch eine Privatkläger- bzw. Parteistellung kraft der Antragsbefugnis im Sinne der Art. 118 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 StPO entfällt, da ausschliesslich Offizialdelikte angezeigt wurden. Schliesslich wird auch nicht ausgeführt, C._____ habe als Angehörige eines Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO zu gelten. C._____ kommt die über Art. 382 Abs. 1 StPO vermittelte Beschwerdebefugnis somit mangels Parteistellung nicht zu. Dass ihr mittelbar auf Grundlage von Art. 105 Abs. 2 StPO eine Beschwerdebefugnis einzuräumen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich.