2.3. Ergänzend kann angemerkt werden, dass C._____ auch nicht berechtigt wäre, in eigenem Namen Beschwerde zu führen. Inwiefern sie durch die geltend gemachten wiederholten Tätlichkeiten und sexuellen Handlungen unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt worden wäre, macht sie weder geltend noch ist dies ersichtlich. Sie ist somit nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Sie konnte sich daher im zugrunde liegenden Strafverfahren auch nicht als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO bzw. als Partei des Strafverfahrens im Sinne von Art. 104 StPO konstituieren.