C._____ ist daher nicht berechtigt, ihre Kinder als Privatkläger im Strafverfahren zu konstituieren und in deren Namen Prozesshandlungen vorzunehmen. Vielmehr hätte für deren Prozesshandlungen von Amtes wegen ein Prozessbeistand bestellt werden sollen. Auf weitere Vorkehren in dieser Hinsicht kann jedoch verzichtet werden. Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Ernennung eines Prozessbeistands, da die Beschwerde auch – wie -5-