Überdies liegt hinsichtlich des zugrunde liegenden Strafverfahrens auf Seiten von C._____ eine offenkundige Interessenkollision vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie damit bzw. mit der angehobenen Beschwerde in erster Linie Eigeninteressen verfolgt. C._____ und der Beschuldigte befinden sich in einem Eheschutzverfahren, in welchem unter anderem auch Kinderbelange im Streit stehen (vgl. EV C._____ vom 16./17. Mai 2025 F. 25 f.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschliessen, dass C._____ die Strafanzeige respektive die vorliegende Beschwerde aufgrund persönlicher Beweggründe erhoben hat bzw. hat erheben lassen.