30 Abs. 1 StGB). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus. 2.2. Die vorliegende Beschwerde wird im Namen der beiden Kinder geführt, wobei deren Mutter die Rechtsvertreterin beauftragt hat. C._____ ist allerdings nicht legitimiert, im Namen ihrer Kinder Beschwerde zu erheben. Die Beschwerdeführer, die zweifellos als (durch die geltend gemachten Straftaten) geschädigte Personen anzusehen sind, sind zum heutigen Zeitpunkt zwei und fünf Jahre alt. Sie sind daher handlungsunfähig (Art. 17 ZGB). Eine handlungsunfähige Person wird im Strafverfahren durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO).