Aufgrund dessen begab sich C._____ am 16. Mai 2025 auf den Kindernotfall im Kantonsspital Aarau, Kinderspital. Die Kinderschutzgruppe erstattete eine Meldung an die Kantonspolizei Aargau. C._____ stellte gleichentags Strafantrag gegen Unbekannt und gab an, sich als Straf- und Zivilklägerin am Verfahren beteiligen zu wollen. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 14. Juli 2025 je eine Nichtanhandnahmeverfügung gegen den Vater der Beschwerdeführer, D._____ (fortan: Beschuldigter), sowie gegen die Beschuldigte (vgl. dazu das Parallelverfahren SBK.2025.221). Diese Verfügungen wurden am 16. Juli 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.