Die Beschwerdeführer haben die vorliegende Beschwerde nicht selbst erhoben. Vielmehr wurde die von vornherein als aussichtslos zu bezeichnende Beschwerde von C._____ als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer erhoben. Diese ist jedoch infolge Interessenkonflikts nicht berechtigt, die Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren zu vertreten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 417 StPO C._____ aufzuerlegen. Weder den Beschwerdeführern noch der Beschuldigten – der im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist – ist eine Entschädigung zuzusprechen. -9-