von C._____ aufgezeichneten Videos ergeben sich keine konkreten Hinweise auf ein Delikt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. Juni 2025 S. 5 Ziff. 6 und Videos). Auf den Videos ist die Beschwerdeführerin zu sehen. Sie sagt, sie wolle nicht mehr zur Beschuldigten gehen. Die Gründe hierfür sind jedoch unklar. Ausserdem schildert sie auf Frage von C._____ hin, ähnlich wie bei der Einvernahme vom 19. Mai 2025, einen "Vorfall" in einer Nacht, die sie bei der Beschuldigten verbrachte. Sie spricht dabei unter anderem von feinen Fingern, die sie berührt hätten. Sie habe etwas an der Backe oder am Hals gespürt. Ihre Decke sei weggezogen worden. Es habe sie zu sich gezogen.