Die Anschuldigungen gegen die Beschuldigten basieren im Wesentlichen auf den Darlegungen von C._____. Objektive Beweismittel, die ihren Verdacht betreffend Kindsmisshandlungen bestätigen würden, konnten nicht erhoben werden. Gemäss den polizeilichen Erhebungen wurden bei den Beschwerdeführern anlässlich der ärztlichen Untersuchung leidlich sehr geringfügige Hämatome unterschiedlichen Alters und Kratzer festgestellt. Auch der Intimbereich der Beschwerdeführer sei kontrolliert worden, wobei weder im Bereich der Vagina noch beim Anus Verletzungen hätten festgestellt werden können.