Einen Vorfall habe es bereits vor zweieinhalb Jahren gegeben. Die Beschwerdeführerin sei damals nach einem Aufenthalt bei der Beschuldigten wund am Hintern gewesen und habe auffällige Dinge erzählt. Die Beschuldigte bestritt, dass sie etwas von einem Vorfall oder einem speziellen Vorkommnis während des Aufenthalts der Beschwerdeführer bei ihr bemerkt habe. Die Kinder seien nachts wenig aufgewacht und hätten auch nicht geäussert, dass sie nach Hause gehen möchten. Der Beschuldigte habe in dieser Zeit nicht bei ihr übernachtet (EV D._____ vom 24. Mai 2025).