3.3. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien konsistent. Für das Geschehene würden ihr aufgrund ihres Alters zwar noch die Worte fehlen. Allerdings liege der Schluss nahe, dass es im Rahmen der Übernachtung zu einem Vorfall gekommen sei. Es seien noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden, die den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stünden, insbesondere seien der Beschwerdeführer, der Beschuldigte sowie der Ehemann der Beschuldigten noch nicht befragt worden. Bei der Befragung der Beschuldigten sei den Beschwerdeführern sodann kein Teilnahmerecht gewährt worden, sodass sie ihr Fragerecht nicht hätten ausüben können.