Die Anhebung einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist eine Rechtsvorkehr, die mit erheblichen (finanziellen und nicht zuletzt emotionalen) Auswirkungen verbunden ist und gerade unter Berücksichtigung der Maxime des Kindeswohls grundsätzlich einer wohlüberlegten Zustimmung beider Elternteile und damit auch des Beschuldigten benötigte. Dass der Beschuldigte der Anhebung einer Beschwerde seiner Kinder gegen seine eigene Person sowie gegen seine Mutter, die Beschuldigte, zustimmen würde, kann jedoch angesichts der vorliegenden Prozesskonstellation ausgeschlossen werden.