C._____ und der Beschuldigte üben ein gemeinsames Sorgerecht aus (vgl. EV C._____ vom 16./17. Mai 2025 F. 24). Die Anhebung einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist eine Rechtsvorkehr, die mit erheblichen (finanziellen und nicht zuletzt emotionalen) Auswirkungen verbunden ist und gerade unter Berücksichtigung der Maxime des Kindeswohls grundsätzlich einer wohlüberlegten Zustimmung beider Elternteile und damit auch des Beschuldigten benötigte.