1. Die Akten der Strafsache StA ST.2025.3716 seien beizuziehen. -3- 3. Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin sei zu ihrer Rechtsvertreterin zu bestellen." 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: