Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.221 (STA.2025.3716) Art. 276 Entscheid vom 10. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führerin 1 […] Beschwerde- B._____, […], führer 2 […] 1 und 2 gesetzlich vertreten durch C._____, […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin Silan Kunz, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigte D._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 14. Juli 2025 in der Strafsache gegen D._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. C._____ stellte bei ihren beiden Kindern A._____ und B._____ (fortan: Be- schwerdeführer) am 13. Mai 2025 ein auffälliges Verhalten sowie kleinere Verletzungen fest, weshalb bei ihr der Verdacht aufkam, dass es in der Nacht vom 12./13. Mai 2025 zu sexuellen Handlungen und Tätlichkeiten gekommen sein könnte. In dieser Zeit hätten sich die Kinder bei der Gross- mutter D._____ (fortan: Beschuldigte) aufgehalten. Die Beschwerdeführe- rin habe überdies komische Andeutungen gemacht und gesagt, "feine Fin- ger" hätten ihre "Backen berührt". In der Folge hätten sich die Beschwer- deführer geweigert, zur Beschuldigten zu gehen. Aufgrund dessen begab sich C._____ am 16. Mai 2025 auf den Kindernotfall im Kantonsspital Aarau, Kinderspital. Die Kinderschutzgruppe erstattete eine Meldung an die Kantonspolizei Aargau. C._____ stellte gleichentags Strafantrag gegen Un- bekannt und gab an, sich als Straf- und Zivilklägerin am Verfahren beteili- gen zu wollen. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 14. Juli 2025 je eine Nichtanhandnahmeverfügung gegen die Beschuldigte sowie gegen E._____, den Vater der Kinder (fortan: Beschuldigter; vgl. dazu das Paral- lelverfahren SBK.2025.222). Diese Verfügungen wurden am 16. Juli 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 11. August 2025 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch C._____ als ihre gesetzliche Vertreterin, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihnen am 31. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Sie beantragten: " A. Anträge in der Sache 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen vom 14. Juli 2025 (Geschäftsnummer STA2 ST.2025.3716) sei aufzuheben und die Strafuntersuchung sei weiterzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. B. Anträge im Verfahren 1. Die Akten der Strafsache StA ST.2025.3716 seien beizuziehen. -3- 3. Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin sei zu ihrer Rechtsvertreterin zu bestellen." 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde zu- lässig. 2. 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdelegitimation ist somit grundsätzlich den Parteien des Strafverfahrens vorbehalten. Partei des Strafverfahrens ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Pri- vatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder im Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO) oder diejenige, die bei einem Antragsdelikt Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2, Art. 115 Abs. 2 StPO und Art. 30 Abs. 1 StGB). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus. 2.2. Die vorliegende Beschwerde wird im Namen der beiden Kinder geführt, wo- bei deren Mutter die Rechtsvertreterin beauftragt hat. C._____ ist allerdings nicht legitimiert, im Namen ihrer Kinder Beschwerde zu erheben. Die Beschwerdeführer, die zweifellos als (durch die geltend gemachten Straftaten) geschädigte Personen anzusehen sind, sind zum heutigen Zeit- punkt zwei und fünf Jahre alt. Sie sind daher handlungsunfähig (Art. 17 ZGB). Eine handlungsunfähige Person wird im Strafverfahren durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Die gesetzliche Vertretungsbefugnis steht bei minderjährigen Kindern grundsätzlich den Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, gemäss -4- Art. 296 ZGB unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mut- ter (Abs. 2), welche die elterliche Sorge nach der Maxime des Kindeswohls ausüben (Abs. 1). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet nach dem aus- drücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, im Prinzip gemeinsam regeln (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Elterliche Sorge] vom 16. Novem- ber 2011, in: BBl 2011 9106). Dies gilt insbesondere für wichtige rechtliche Vorkehren wie bspw. die Anhebung oder die Führung eines Prozesses (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 304/305 ZGB). Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes wider- sprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). C._____ und der Beschuldigte üben ein gemeinsames Sorgerecht aus (vgl. EV C._____ vom 16./17. Mai 2025 F. 24). Die Anhebung einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist eine Rechtsvorkehr, die mit erheblichen (finanziellen und nicht zuletzt emotionalen) Auswirkungen ver- bunden ist und gerade unter Berücksichtigung der Maxime des Kindes- wohls grundsätzlich einer wohlüberlegten Zustimmung beider Elternteile und damit auch des Beschuldigten benötigte. Dass der Beschuldigte der Anhebung einer Beschwerde seiner Kinder gegen seine eigene Person so- wie gegen seine Mutter, die Beschuldigte, zustimmen würde, kann jedoch angesichts der vorliegenden Prozesskonstellation ausgeschlossen wer- den. Überdies liegt hinsichtlich des zugrunde liegenden Strafverfahrens auf Sei- ten von C._____ eine offenkundige Interessenkollision vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie damit bzw. mit der angehobenen Be- schwerde in erster Linie Eigeninteressen verfolgt. C._____ und der Be- schuldigte befinden sich in einem Eheschutzverfahren, in welchem unter anderem auch Kinderbelange im Streit stehen (vgl. EV C._____ vom 16./17. Mai 2025 F. 25 f.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschlies- sen, dass C._____ die Strafanzeige respektive die vorliegende Be- schwerde aufgrund persönlicher Beweggründe erhoben hat bzw. hat erhe- ben lassen. C._____ ist daher nicht berechtigt, ihre Kinder als Privatkläger im Strafver- fahren zu konstituieren und in deren Namen Prozesshandlungen vorzuneh- men. Vielmehr hätte für deren Prozesshandlungen von Amtes wegen ein Prozessbeistand bestellt werden sollen. Auf weitere Vorkehren in dieser Hinsicht kann jedoch verzichtet werden. Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Ernennung eines Prozessbeistands, da die Beschwerde auch – wie -5- nachfolgend aufgezeigt wird – im Falle einer prozessual gültigen Anhebung keinen Bestand hätte (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 2N 17 118 vom 22. Dezember 2017; Entscheid des Obergerichts Schaffhausen 51/2022/10 vom 29. März 2022; Entscheid des Kantonsge- richts Graubünden SK2 2021 24 vom 19. Mai 2021). 2.3. Ergänzend kann angemerkt werden, dass C._____ auch nicht berechtigt wäre, in eigenem Namen Beschwerde zu führen. Inwiefern sie durch die geltend gemachten wiederholten Tätlichkeiten und sexuellen Handlungen unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt worden wäre, macht sie we- der geltend noch ist dies ersichtlich. Sie ist somit nicht als geschädigte Per- son im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Sie konnte sich daher im zugrunde liegenden Strafverfahren auch nicht als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO bzw. als Partei des Strafverfahrens im Sinne von Art. 104 StPO konstituieren. Auch eine Privatkläger- bzw. Par- teistellung kraft der Antragsbefugnis im Sinne der Art. 118 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 StPO entfällt, da ausschliesslich Offizialdelikte angezeigt wurden. Schliesslich wird auch nicht ausgeführt, C._____ habe als Ange- hörige eines Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO zu gelten. C._____ kommt die über Art. 382 Abs. 1 StPO vermittelte Beschwerdebefugnis so- mit mangels Parteistellung nicht zu. Dass ihr mittelbar auf Grundlage von Art. 105 Abs. 2 StPO eine Beschwerdebefugnis einzuräumen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnahme damit, bei der Notfallkonsultation im Kantonsspital Aarau vom 16. Mai 2025 seien keine körperlichen oder klinischen Befunde festgestellt worden, die auf akute Übergriffe hinweisen würden. Die Befragung der Beschwerdefüh- rerin habe den von C._____ geäusserten Verdacht in keiner Weise erhär- tet. Den Aussagen der Beschwerdeführerin lasse sich entnehmen, dass sie sich das Bett einzig mit dem Beschwerdeführer geteilt habe, demzufolge -6- habe sich keine andere Person im Bett sowie im Zimmer der Kinder aufge- halten. Weitere Hinweise oder Anhaltspunkte, die für sexuelle Handlungen oder Tätlichkeiten sprechen würden, lägen nicht vor. 3.3. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien konsistent. Für das Geschehene würden ihr auf- grund ihres Alters zwar noch die Worte fehlen. Allerdings liege der Schluss nahe, dass es im Rahmen der Übernachtung zu einem Vorfall gekommen sei. Es seien noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden, die den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stünden, insbesondere seien der Beschwerdeführer, der Beschuldigte sowie der Ehemann der Beschuldig- ten noch nicht befragt worden. Bei der Befragung der Beschuldigten sei den Beschwerdeführern sodann kein Teilnahmerecht gewährt worden, so- dass sie ihr Fragerecht nicht hätten ausüben können. 3.4. Anlässlich der Befragung vom 16./17. Mai 2025 gab C._____ im Wesentli- chen an, der Beschwerdeführer habe nach dem Besuch bei der Beschul- digten sehr viele blaue Flecken aufgewiesen und die Beschwerdeführerin habe von "feinen Fingern auf der Backe" gesprochen. Dabei habe sie sich auch am Bauch und im Intimbereich berührt. Sie habe häufig die Toilette aufsuchen müssen, sei sehr anhänglich gewesen und habe oft geweint. Anschliessend hätten die Beschwerdeführer nicht mehr zur Beschuldigten gehen wollen. Einen Vorfall habe es bereits vor zweieinhalb Jahren gege- ben. Die Beschwerdeführerin sei damals nach einem Aufenthalt bei der Be- schuldigten wund am Hintern gewesen und habe auffällige Dinge erzählt. Die Beschuldigte bestritt, dass sie etwas von einem Vorfall oder einem spe- ziellen Vorkommnis während des Aufenthalts der Beschwerdeführer bei ihr bemerkt habe. Die Kinder seien nachts wenig aufgewacht und hätten auch nicht geäussert, dass sie nach Hause gehen möchten. Der Beschuldigte habe in dieser Zeit nicht bei ihr übernachtet (EV D._____ vom 24. Mai 2025). Die Anschuldigungen gegen die Beschuldigten basieren im Wesentlichen auf den Darlegungen von C._____. Objektive Beweismittel, die ihren Ver- dacht betreffend Kindsmisshandlungen bestätigen würden, konnten nicht erhoben werden. Gemäss den polizeilichen Erhebungen wurden bei den Beschwerdeführern anlässlich der ärztlichen Untersuchung leidlich sehr geringfügige Hämatome unterschiedlichen Alters und Kratzer festgestellt. Auch der Intimbereich der Beschwerdeführer sei kontrolliert worden, wobei weder im Bereich der Vagina noch beim Anus Verletzungen hätten festge- stellt werden können. Das Spital verzichtete deshalb auf eine Anzeige (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. Juni 2025 S. 5 Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 9; Berichte Notfallkonsultation KSA vom 16. Mai 2025). Auch aus den -7- von C._____ aufgezeichneten Videos ergeben sich keine konkreten Hin- weise auf ein Delikt (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. Juni 2025 S. 5 Ziff. 6 und Videos). Auf den Videos ist die Beschwerdeführerin zu sehen. Sie sagt, sie wolle nicht mehr zur Beschuldigten gehen. Die Gründe hierfür sind jedoch unklar. Ausserdem schildert sie auf Frage von C._____ hin, ähnlich wie bei der Einvernahme vom 19. Mai 2025, einen "Vorfall" in einer Nacht, die sie bei der Beschuldigten verbrachte. Sie spricht dabei unter anderem von feinen Fingern, die sie berührt hätten. Sie habe etwas an der Backe oder am Hals gespürt. Ihre Decke sei weggezogen worden. Es habe sie zu sich gezogen. Es sei schnell gewesen wie eine Achterbahn. Sie habe auch noch einen schlechten Traum gehabt mit ge- fährlichen Wölfen mit scharfen Zähnen. Diese hätten Menschen gefressen. Sie schlafe bei der Beschuldigten jeweils mit ihrem Bruder im gleichen Bett. Die Aussagen der Beschwerdeführerin lassen viel Raum für Interpretatio- nen. Es lässt sich nicht abschliessend sagen, inwiefern es sich beim Ge- schilderten um tatsächliche Begebenheiten handelt und sie scheint eine sehr aktive Traumphase durchlebt zu haben. Konkrete Anhaltspunkte in Bezug auf Sexualdelikte oder Tätlichkeiten ergeben sich daraus jedoch nicht. Zusammengefasst ergeben sich aus den aktenkundigen Einvernahmen und Berichten keinerlei konkrete Hinweise auf eine Straftat (vgl. auch Rap- port der Kantonspolizei Aargau vom 3. Juni 2025 S. 6 Ziff. 14). Vielmehr basieren die Anschuldigungen vorliegend auf den Angaben von C._____ respektive ihrer Interpretation der Äusserungen der Beschwerdeführerin (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. Juni 2025 S. 5 Ziff. 3). We- der konnten anlässlich der Befragung der Beschwerdeführerin noch anläss- lich der ärztlichen Untersuchung konkrete Hinweise auf eine Straftat fest- gestellt werden. Dass die Befragung des Beschuldigten, welcher die Vor- würfe zweifellos bestreiten würde, des Ehemanns der Beschuldigten oder des erst 2-jährigen Beschwerdeführers vorliegend weitere Erkenntnisse zu- tage fördern würde, ist stark zu bezweifeln. An diesem Ergebnis würde auch die Feststellung einer Verletzung des Teilnahmerechts der Beschwer- deführer nichts ändern. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit über- haupt auf sie eingetreten werden könnte. 4. 4.1. Die Beschwerdeführer stellen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 4.2. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklä- gerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Opfer wird die -8- unentgeltliche Rechtspflege gewährt für die Durchsetzung seiner Straf- klage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Straf- klage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die unent- geltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicher- heitsleistungen, die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestel- lung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Pri- vatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Be- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.3. Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, erwies sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 14. Juli 2025 von vornherein als aussichtslos. Bei dieser Sach- lage ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zuläs- sig ist. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde jedoch Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus- gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Die Beschwerdeführer haben die vorliegende Beschwerde nicht selbst erhoben. Vielmehr wurde die von vornherein als aussichtslos zu bezeichnende Beschwerde von C._____ als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer erhoben. Diese ist jedoch infolge Interessenkonflikts nicht berechtigt, die Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren zu vertre- ten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten ge- stützt auf Art. 417 StPO C._____ aufzuerlegen. Weder den Beschwerde- führern noch der Beschuldigten – der im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren kein Aufwand entstanden ist – ist eine Entschädigung zuzusprechen. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird ab- gewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden C._____ auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 10. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz