Eine unnötige Verfahrensverzögerung, welche in Beachtung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) problematisch wäre, lässt sich deswegen nicht feststellen. Im Übrigen ist auch nicht zu befürchten, dass die Untersuchungshaft die "soziale Desintegration" des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 27) begünstigen könnte, weil mangels Anstellung kein Jobverlust droht und er seinen Platz bei der F._____ bereits verloren hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.