die abgegebene Beurteilung lediglich einer vorläufigen Einschätzung auf "noch unvollständiger Informationsbasis" entspreche (S. 16). Insofern erscheint die Einholung eines umfassenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welches (gemäss Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 17. Juli 2025) bis zum 11. Oktober 2025 vorliegen sollte, sachgerecht. Eine unnötige Verfahrensverzögerung, welche in Beachtung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) problematisch wäre, lässt sich deswegen nicht feststellen.