Anzumerken bleibt, dass der Umstand, dass in der psychiatrischen Vorabstellungnahme vom 23. Juni 2025 keine behandlungsbedürftige Störung mit Relevanz für die zur Last gelegten Delikte festgestellt werden konnte (S. 13, Ziff. 8), die Einholung eines ausführlichen forensisch-psychiatri- schen Gutachtens nicht als unnötige Verfahrensverzögerung erscheinen lässt, zumal die Frage, ob sich der Beschwerdeführer einstweilen tatsächlich nur durch Freiheitsentzüge von weiteren Gewaltstraftaten abhalten lässt, für die strafrechtliche Beurteilung von Belang ist und in der psychiatrischen Vorabstellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass