gegenüber Dritten gewalttätig zu werden. Dies lässt sich in Berücksichtigung der Ausführungen zur Wiederholungsgefahr (E. 4) einstweilen aber nicht feststellen. 5.4. Andere Gründe, aus denen das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Unverhältnismässigkeit der laufenden Untersuchungshaft hätte schliessen müssen, sind keine ersichtlich.