In Berücksichtigung des in der psychiatrischen Vorabstellungnahme vom 23. Juni 2025 (auf S. 4 f.) erwähnten Schlussberichts der Sektion Vollzugsdienst und Bewährungshilfe vom 14. Mai 2025, wonach der Beschwerdeführer wenig bis keine Bereitschaft zeige, sich an Auflagen zu halten, erscheint dies aber zumindest auf kurze Sicht hin höchst fraglich. Mangels geeigneter Ersatzmassnahmen massgeblich ist somit derzeit einzig, ob der Beschwerdeführer von sich aus willens und fähig ist, zumindest in naher Zukunft bzw. für die Dauer des Strafverfahrens nicht mehr - 12 -