Nur schon deshalb ist auch nicht zu erwarten, dass sich der Wiederholungsgefahr mittels eines Electronic Monitoring begegnen liesse. Auch ansonsten sind derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen sich der festgestellten Wiederholungsgefahr wirksam begegnen liesse. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Intelligenz (oder auch anderer Eigenschaften) willens und fähig wäre, solchen nachzukommen, ist daher rein hypothetischer Natur und derzeit nicht entscheidrelevant. In Berücksichtigung des in der psychiatrischen Vorabstellungnahme vom 23. Juni 2025 (auf S. 4 f.) erwähnten Schlussberichts der Sektion