8) ist einstweilen nicht davon auszugehen, dass die Gewaltstraftaten massgeblich in einer behandelbaren psychischen Störung des Beschwerdeführers begründet liegen, womit die Auflage, sich in eine ärztliche Behandlung zu begeben, als Ersatzmassnahme derzeit ausscheidet. Wie gerade der Vorfall vom 23. Mai 2025 zeigt, scheint der Beschwerdeführer zudem nicht nur gegen Bezugspersonen gewalttätig zu sein, womit derzeit auch Kontaktverbote oder Rayonauflagen bzw. -verbote nicht zielführend erscheinen. Nur schon deshalb ist auch nicht zu erwarten, dass sich der Wiederholungsgefahr mittels eines Electronic Monitoring begegnen liesse.