Mit diesen Ausführungen machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass sich der festgestellten Wiederholungsgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnen lasse und dass er aufgrund seiner Intelligenz willens und fähig sei, diese zu befolgen. Diese Sichtweise überzeugt aber nicht. Gestützt auf die psychiatrische Vorabstellungnahme vom 23. Juni 2025 (S. 13, Ziff. 8) ist einstweilen nicht davon auszugehen, dass die Gewaltstraftaten massgeblich in einer behandelbaren psychischen Störung des Beschwerdeführers begründet liegen, womit die Auflage, sich in eine ärztliche Behandlung zu begeben, als Ersatzmassnahme derzeit ausscheidet.