Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt in E. 2.4.3 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 weiter fest, dass zur definitiven Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers eine umfassende foren- sisch-psychiatrische Begutachtung, wie von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau bereits veranlasst, erforderlich sei. 5.2. Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der laufenden Untersuchungshaft mit Beschwerde (Rz. 23 - 27) mit allgemeinen (weil nicht direkt auf seinen Fall bezogenen) Ausführungen bestritt, indem er darzutun versuchte, dass der geltend gemachte Haftzweck die damit verbundenen - 11 -