Ob das Setting der F._____ den Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht werde, wie von diesem behauptet, lasse sich derzeit nicht beurteilen. Die Wiederholungsgefahr lasse sich somit derzeit nicht durch mildere Massnahmen als Untersuchungshaft eindämmen. Die Einholung eines Gefährlichkeitsgutachtens sei sachgerecht. Im Falle seiner Verurteilung habe der Beschwerdeführer (mutmasslich) eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten, weshalb keine Gefahr von Überhaft bestehe.